Entschuldigung vom Unterricht – Österreich & Deutschland – Gesetz

Krankes Kind - Wann ist welche Entschuldigung für die Schule gültig? - Gesetze beachten
Krankes Kind - Wann ist welche Entschuldigung für die Schule gültig? - Gesetze beachten

Unterschiede bezüglich der gesetzlichen Regelungen für Entschuldigung vom Unterricht in Österreich und Deutschland

Kinder sind ab dem 6. Lebensjahr schulpflichtig. Unter bestimmten Bedingungen können Sie Ihr Kind vom Unterricht entschuldigen oder entbinden (beurlauben lassen). Dafür müssen triftige Gründe vorliegen.

Sie haben als Eltern die Pflicht, dafür zu sorgen, dass Ihr Kind nicht unentschuldigt vom Unterricht fernbleibt. Dies käme einer Verletzung Ihrer elterlichen Aufsichtspflicht gleich. Auch ist es nicht zulässig, „Schule schwänzen“ zu fördern, indem Sie Ihrem Kind oder Ihrem Teenager eine gefälschte Entschuldigung unterschreiben. In unserem Artikel beleuchten wir die Gesetzeslage in den beiden Nachbarländern Deutschland und Österreich.

Entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht in Deutschland

Im deutschen Gesetz werden die verschiedenen Gründe, die für eine Beurlaubung Ihres Kindes sprechen, wie folgt geregelt:

Wenn Sie Ihr Kind nicht direkt vor oder nach den Ferien von der Schule beurlauben möchten, können Sie aus wichtigen Gründen eine Beurlaubung für Ihr Kind beantragen. Je nachdem, in welchem Bundesland Sie leben, gelten die jeweiligen Bestimmungen des Bundeslandes. Bei Berufsschülern muss sowohl die Berufsschule, als auch der Ausbildungsbetrieb der Beurlaubung zustimmen. Wenn Sie eine längere Beurlaubung für Ihr Kind planen, muss die Schulleitung Ihren Antrag absegnen.

Gründe für die Beurlaubung Ihres Kindes

  • nationale oder religiöse Feiertage (je nach Bundesland sind die religiösen Feiertage gesetzlich genau festgelegt)
  • Familiäre Anlässe (Hochzeit, Todesfall, Geburt oder ein Jubiläum)
  • Arztbesuche, Rehabilitationsmaßnahmen, Erholungsmaßnahmen
  • Krankheitsfall (wenn ein Familienmitglied ins Krankenhaus muss)
  • Schülervertretungen
  • Schüleraustauschprogramm
  • Vorstellungsgespräche des Jugendlichen
  • Bildungsveranstaltungen, Betriebs- oder Personalversammlungen
  • Betreuung des eigenen Neugeborenen

 

Wenn ein sehr dringender Grund vorliegt, welcher eine Entschuldigung für die Schule in Deutschland vor oder unmittelbar nach den Schulferien erforderlich macht, reichen Sie Ihren Antrag besser einige Wochen im Voraus ein. Sie können sich sicher sein, dass Ihr Antrag akribisch geprüft wird.

Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden und Ihr Kind dennoch zum beantragten Datum / Zeitspanne dem Unterricht fernbleiben, handelt es sich um eine „Nichtwahrnehmung des Unterrichts“. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde kann Ihnen Bußen von 500 Euro bis zu 2.500 Euro verhängen.

Entschuldigtes Fernbleiben vom Unterricht in Österreich

In Österreich hingegen regelt der Gesetzgeber das entschuldigte Fernbleiben von der Schule wie folgt:

  • Das Fernbleiben vom Unterricht ist bei gerechtfertigter Verhinderung zulässig
  • Das Fernbleiben vom Unterricht ist bei Erlaubnis zum Fernbleiben zulässig
  • Das Fernbleiben vom Unterricht ist bei entsprechender Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Unterrichtsgegenständen zulässig.

Was gilt als gerechtfertigte Verhinderung?

Bei Krankheit des Schülers mit Gefahr, dass er die Lehrkraft und seine Mitschüler anstecken könnte, ist ein Fernbleiben vom Unterricht zulässig. Im Falle, dass die Familienmitglieder erkrankt sind und unbedingt die Mithilfe des Schülers benötigen, darf der Schüler ebenso zu Hause bleiben.

Außergewöhnliche Ereignisse in der Familie (Hochzeit, Todesfall, Geburt eines Geschwisterchens) zählen ebenso zu gerechtfertigten Verhinderungen. Wenn die Gesundheit des Schülers durch den Schulbesuch kompromittiert wird (durch schlechte Wetterverhältnisse), darf der Schüler ebenso zu Hause bleiben.

Was gilt als Erlaubnis zum Fernbleiben?

Es ist die Pflicht des Schülers, dem Klassenvorstand oder der Schulleitung jede Verhinderung unverzüglich schriftlich unter Angabe des Grundes mitzuteilen. Dauert eine Erkrankung länger als eine Woche, kann der Klassenvorstand, sowie der Schulleiter ein schriftliches ärztliches Attest verlangen, falls Zweifel über die Krankheit oder die Erholungsbedürftigkeit bestehen.

Jeder Schüler hat das Recht, beim Klassenvorstand oder bei der Schulleitung für einzelne Stunden bis maximal einem Tag beim Klassenvorstand und bis zu mehreren Tagen beim Schulleiter die Erlaubnis zum Fernbleiben aus wichtigen Gründen zu beantragen. Im Rahmen der Schülervertretung (Schulsprecher) können im Zusammenhang Termine auftreten, die der Schüler wahrnehmen muss.

Wenn ein Schüler an einer berufsbildenden höheren Schule oder einem Gymnasium länger als eine Woche, 5 nicht zusammenhängende Schultage oder 30 Unterrichtsstunden im laufenden Unterrichtsjahr vom Unterricht unentschuldigt fernbleibt, muss er eine schriftliche Mitteilung erbringen. Falls er diese nicht erbringen kann oder nicht möchte, gilt er als vom Unterricht abgemeldet. Die Schulleitung entscheidet jeweils darüber, ob sich der Schüler erneut anmelden darf. Selbstverständlich muss der Schüler seine Fehlzeiten rückwirkend rechtfertigen.

Fazit

In Österreich und auch in Deutschland sind die Gesetze zum entschuldigten Fernbleiben vom Unterricht sehr ähnlich konstituiert. Unentschuldigtes Fernbleiben aus nicht gerechtfertigten Gründen (keine Lust, Kopfschmerzen, Prüfungsangst, nicht auf den Unterricht vorbereitet sein oder die Hausübung nicht gemacht) können zu schwerwiegenden Bußen für die Eltern oder den volljährigen Schüler führen. Schule schwänzen lohnt sich einfach nicht. Jeder Schüler muss den verpassten Lehrstoff ohnehin aufholen und nachlernen.

 

 

 

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